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Version
1. Januar 2009
1. Januar 2009
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Zum Grundvermögen gehören
- 1.
- der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör,
- 2.
- das Erbbaurecht,
- 3.
- das Wohnungseigentum, Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
- 1.
- Bodenschätze,
- 2.
- die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Fachbeiträge • 59
- 1. § 176 GrundvermögenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Dezember 2013
- 2. § 176 GrundvermögenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juli 2014
- 3. Der praxistaugliche Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewGEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 22. September 2026
- 4. Grundstücksübertragung unter Einräumung eines Nießbrauchsrechts mit Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (Paragraf 198 BewG)Eingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 23. September 2025
- 5. FG Münster 3 K 653/17 FEingeschränkter ZugriffRakrau · www.rechtsanwalt-krau.de · 9. Juni 2022
- 6. § 176 GrundvermögenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
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- 8. § 176 GrundvermögenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2021