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1. Januar 2009
1. Januar 2009
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10. Dezember 2025
10. Dezember 2025
(1) Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils erfolgt nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken im Grundvermögen (§§ 182 bis 196) gelten.
(2) Für die Abgrenzung der Betriebswohnungen und des Wohnteils vom Wirtschaftsteil ist höchstens das Fünffache der jeweils bebauten Fläche zu Grunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer engen räumlichen Verbindung von Wohnraum mit dem Betrieb ergeben, ist der Wert des Wohnteils und der Wert der Betriebswohnungen nach den Absätzen 1 und 2 um 15 Prozent zu ermäßigen.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des Wohnteils oder der Betriebswohnungen niedriger ist als der sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Wert, ist der gemeine Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.
Fachbeiträge • 12
- 1. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 18. Juli 2014
- 2. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
- 3. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 4. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. Dezember 2024
- 5. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2021
- 6. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 7. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 8. § 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des WohnteilsEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016