1. Januar 2009
1. Januar 2025
10. Dezember 2025
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1.
- den Wirtschaftsteil,
- 2.
- die Betriebswohnungen und
- 3.
- den Wohnteil.
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
- 1.
- die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
- a)
- die landwirtschaftliche Nutzung,
- b)
- die forstwirtschaftliche Nutzung,
- c)
- die weinbauliche Nutzung,
- d)
- die gärtnerische Nutzung,
- e)
- die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
- 2.
- die Nebenbetriebe,
- 3.
- die folgenden nicht zu einer Nutzung nach den Nummern 1 und 2 gehörenden Wirtschaftsgüter:
- a)
- Abbauland,
- b)
- Geringstland,
- c)
- Unland.
(3) Nebenbetriebe sind Betriebe, die dem Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind und nicht einen selbständigen gewerblichen Betrieb darstellen.
(4) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(5) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) keine Wertzahlen festzustellen sind.
(6) Zum Unland gehören die Betriebsflächen, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.
(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien, die als gesonderte wirtschaftliche Einheit zu bewerten sind. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, sondern am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind.
(8) Betriebswohnungen sind Wohnungen, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt, aber nicht dem Wohnteil zuzurechnen sind.
(9) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst die Gebäude und Gebäudeteile, die dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(10) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 13b des Einkommensteuergesetzes) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
Fachbeiträge • 20
- 1. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Dezember 2022
- 2. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 2. November 2015
- 3. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
- 4. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 22. Dezember 2023
- 5. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 16. Juli 2021
- 6. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Dezember 2020
- 7. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 12. Dezember 2019
- 8. BewG § 160 Betrieb der LandEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 4. November 2016
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 16/7918 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 2008
- 2. 16/8547 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG) - 16/7918 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. März 2008
- 3. 16/11107 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -16/7918, 16/8547, 16/8814 Nr. 3- Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz - ErbStRG)Bundestag Drucksachen · 26. November 2008
- 4. 18/3017 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 3. November 2014
- 5. 18/3441 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3017, 18/3158 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2014
- 6. 18/8911 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/5923, 18/6279 und 18/6410 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichtsBundestag Drucksachen · 22. Juni 2016
- 7. 18/5923 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BundesverfassungsgerichtsBundestag Drucksachen · 7. September 2015
- 8. 20/13157 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) - Drucksache 20/12780 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024