Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
1. September 2009
1. September 2009
>
Version
22. Juli 2017
22. Juli 2017
>
Version
30. April 2025
30. April 2025
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn
- 1.
- die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
- a)
- beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
- b)
- nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- 2.
- ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
- 3.
- die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2 Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebenspartner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft ausgeschlossen; § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 und § 1317 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 23
- 1. § 15 Aufhebung der LebenspartnerschaftEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Juni 2024
- 2. Die gesetzliche Erbfolge -Eingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Isabell Hartung Dr. Maren Augustin · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 3. Hagen Döhl, Autor auf paragraf.infoEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 27. April 2001
- 4. Familien- und Erbrecht ArchivesEingeschränkter Zugriffwww.paragraf.info · 27. April 2001
- 5. Die gesetzliche Erbfolge -Eingeschränkter ZugriffHarald Brennecke Isabell Hartung Dr. Maren Augustin · www.brennecke-rechtsanwaelte.de · 1. Januar 2000
- 6. Lebenspartnerschaft - Anwalt BochumEingeschränkter ZugriffWww.Facebook.Com · www.theo-schmidt.de · 31. März 2021
- 7. Erbrechtliche Vertretung AugsburgEingeschränkter ZugriffOleksandra Cofala · www.kanzlei-cofala.de · 22. Juni 2025
- 8. Gleichgeschlechtliche LebenspartnerschaftenEingeschränkter ZugriffHagen Döhl · www.paragraf.info · 12. April 2001
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/4670 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen GeschlechtsBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 19/15618 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen FamilienBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2019