Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
7. April 2025
7. April 2025
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1. September 2026
1. September 2026
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:
- 1.
- Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
- 2.
- einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
- 1.
- haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
- 2.
- müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
- 3.
- müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen. Sie hat sicherzustellen, dass Kleinerzeuger im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 Zugang zu der Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 haben und dabei angemessen berücksichtigt werden.