(1) Der Versicherer (§ 5 Abs. 1) oder der Bevollmächtigte (§ 5 Abs. 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
- 2.
- die Nummer des Versicherungsscheins,
- 3.
- die Versicherungssumme,
- 4.
- das Versicherungsentgelt,
- 5.
- den Steuerbetrag.
(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 5 Abs. 2 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.
(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 vereinbart haben.
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
Fachbeiträge • 1
- 1. Keine Feuerschutzsteuer ohne FeuerversicherungsschutzEingeschränkter Zugriffhttps://www.otto-schmidt.de/ · 4. März 2017
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 11/2157 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Steuerreformgesetzes 1990Bundestag Drucksachen · 19. April 1988
- 2. 11/6341 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen. Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)Bundestag Drucksachen · 1. Februar 1990
- 3. 11/7230 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/6341 - Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)Bundestag Drucksachen · 25. Mai 1990
- 4. 15/5567 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuorganisation der BundesfinanzverwaltungBundestag Drucksachen · 31. Mai 2005
- 5. 18/3017 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 3. November 2014
- 6. 18/3441 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/3017, 18/3158 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2014
- 7. 19/21089 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 15. Juli 2020
- 8. Merkblatt für EU-/EWR-VersichererBMF Schreiben · 20. Juli 2021