DoctrineDoctrine
§ 18§ 20
  • Fachbeiträge
  • Öffentliche Quellen
  1. SUrlV

§ 19 SUrlV - Sonderurlaub aus dienstlichen Anlässen

(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist im nachstehend angegebenen Umfang zu gewähren:

1.
zwei Arbeitstage für einen Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass,
2.
drei Arbeitstage für einen Umzug ins Ausland oder aus dem Ausland ins Inland aus dienstlichem Anlass,
3.
ein Arbeitstag aus Anlass des 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums.

(2) Für die im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft sowie einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliederten Gesellschaft beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen von Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.

Weitere Inhalte
  • VG München, Urteil vom 12.10.2023 - M 10 K 20/5084
  • VG Trier, Urteil vom 18.05.2022 - 5 K 429/22
  • VG München, Urteil vom 04.07.2024 - M 31 K 18/4966
  • § 79 SGB 4 - Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
  • § 171d BauGB - Sicherung von Durchführungsmaßnahmen
Doctrine
Europas Legal AI Plattform
linkedinXfacebookyoutubeinstgram
Forseti SAS - USt-IdNr. FR41820867877 - Alle Rechte vorbehalten
Unterstützung
Doctrine Deutschland BlogHelp centerImpressumAllgemeine NutzungsbedingungenAllgemeine GeschäftsbedingungenDatenschutzerklärungTrust CenterCookie-Richtlinie
Seitenübersicht
RechtsprechungGesetze
Doctrine
Doctrine 🇫🇷Doctrine 🇮🇹
RegistrierungAnmelden