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§ 1a
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  1. WinzMeistPrV

§ 1 WinzMeistPrV - Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Winzermeisters/einer Winzermeisterin als Fach- und Führungskraft wahrzunehmen:

1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung:Erstellen von Planungen und Kalkulationen für Produktion und Vermarktung unter Beachtung der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entscheiden über Art und Zeitpunkt der Maßnahmen in Produktion und Vermarktung; Durchführen der Arbeiten in diesen Bereichen unter Beachtung der Anforderungen an die Produktqualität, des Marktes und der Belange des Umweltschutzes; Kontrollieren und Beurteilen von Rebanlagen sowie der weinbaulichen und kellerwirtschaftlichen Erzeugnisse; Vermarkten von Erzeugnissen; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen;
2.
Betriebs- und Unternehmensführung:Kaufmännische Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz sowie beim Absatz der Erzeugnisse; ökonomische Kontrolle der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Analysieren und Planen der betrieblichen Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusammenarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrieben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und Beratung;
3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern.

(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Winzermeister/Winzermeisterin.

Weitere Inhalte
  • LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2024 - L 1 P 13/23
  • VG Berlin, Beschluss vom 14.11.2022 - 6 L 138/22
  • LG Hannover, Urteil vom 06.08.2024 - 10 O 23/23
  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2024 - L 8 R 38/24
  • OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2023 - 5 U 18/22
  • VG Köln, Gerichtsbescheid vom 28.12.2023 - 21 K 4775/21
  • VGH Bayern, Beschluss vom 26.04.2022 - 22 AS 22/815
  • § 22.15 BinSchStrO - Meldepflicht
  • § 10 GBMaßnG
  • § 35 ZKG - Ablehnung wegen eines bereits vorhandenen Zahlungskontos
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