Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
- Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
- die Geheimhaltung (§ 16),
- 3.
- die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
- 4.
- die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
- die Trennung und Löschung (§ 12),
- 6.
- die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
- 7.
- den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
- 8.
- die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
- 9.
- die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).
Fachbeiträge • 6
- 1. Gemeinde JetzendorfEingeschränkter Zugriffwww.jetzendorf.de · 16. Februar 2023
- 2. Gemeinde JetzendorfEingeschränkter Zugriffwww.jetzendorf.de · 16. Februar 2023
- 3. Gemeinde JetzendorfEingeschränkter Zugriffwww.jetzendorf.de · 16. Februar 2023
- 4. Gemeinde JetzendorfEingeschränkter Zugriffwww.jetzendorf.de · 16. Februar 2023
- 5. WirtschaftsstatistikEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 4. Mai 2017
- 6. Ausfüllanleitung zur Intrastat-Meldung 2008Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Januar 2008
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/8693 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)Bundestag Drucksachen · 25. März 2019