Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2002
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28. August 2002
28. August 2002
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23. November 2010
23. November 2010
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23. Dezember 2022
23. Dezember 2022
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (§ 7 des Gesetzes) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (§ 8 des Gesetzes) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine Angaben darüber, sind die Beteiligten über
- 1.
- das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner) des Erwerbers zum Schenker und
- 2.
- den Wert der Zuwendung
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12 000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20 000 Euro ist.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen.
Fachbeiträge • 4
- 1. Notarhaftung - Steuergestaltung eines Übergabevertrages?Eingeschränkter ZugriffDr. Harald Scholz · www.schluender.info · 19. Dezember 2025
- 2. Bis wann ist eine Schenkung steuerfrei? Freibeträge & FristenEingeschränkter Zugriffwww.joensson.de · 15. Juni 2026
- 3. UVZ-Eintrag anlegen, speichern und eintragen in acht SchrittenEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de · 23. Dezember 2021
- 4. Fragen und Antworten aus dem Webinar vom 17. Juli 2025Eingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de · 24. Juli 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/14138 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/11085 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/13453, 19/13713 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 2. 19/11085 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG)Bundestag Drucksachen · 25. Juni 2019
- 3. 21/3735 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 21. Januar 2026
- 4. 21/5806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/3735 - Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der NotareBundestag Drucksachen · 6. Mai 2026