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1. Januar 2009
1. Januar 2009
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6. Januar 2026
6. Januar 2026
(1) Die Standesämter haben für jeden Kalendermonat die Sterbefälle jeweils durch Übersendung der Sterbeurkunde in zweifacher Ausfertigung binnen zehn Tagen nach Ablauf des Monats dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Standesamtes befindet, anzuzeigen. Dabei ist die Ordnungsnummer (§ 5 Abs. 2) anzugeben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt hat. Die in Satz 1 genannten Urkunden sind um Angaben zu den in Muster 3 genannten Fragen zu ergänzen, soweit diese Angaben bekannt sind.
(2) Sind in dem vorgeschriebenen Zeitraum Sterbefälle nicht beurkundet oder bekannt geworden, hat das Standesamt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraumes unter Angabe der Nummer der letzten Eintragung in das Sterberegister eine Fehlanzeige mit einem Vordruck nach Muster 4 zu übersenden.
(3) Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
- 1.
- daß die Anzeigen von einzelnen Standesämtern für einen längeren oder kürzeren Zeitraum als einen Monat übermittelt werden können,
- 2.
- daß die Standesämter die Sterbefälle statt der Anzeigen nach Absatz 1 und 2 durch eine Totenliste (Absatz 4) nach Muster 3 anzeigen können,
- 3.
- daß auf die zweite Ausfertigung der Sterbeurkunde verzichtet werden kann.
(4) Totenlisten nach Absatz 3 Nr. 2 sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Nr. 1 für jeden Kalendermonat aufzustellen. In die Totenlisten sind einzutragen:
- 1.
- die Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen in das Sterberegister,
- 2.
- die dem Standesamt sonst bekanntgewordenen Sterbefälle von Personen, die im Ausland verstorben sind und bei ihrem Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bezirk des Standesamtes gehabt haben.
Fachbeiträge • 1
- 1. Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz: Entwürfe der Jahressteuergesetze 2024 (JStG I+IIEingeschränkter ZugriffAkram Juja · www.ecovis-kso.com · 30. August 2024
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/12778 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)Bundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 20/13157 - Unterrichtung: Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024) - Drucksache 20/12780 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024
- 3. 20/14309 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/12778, 20/13159, 20/13328 Nr. 12 - Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)Bundestag Drucksachen · 18. Dezember 2024
- 4. 21/2470 - Unterrichtung: Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 - Drucksache 21/1974 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 29. Oktober 2025