(1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Landgericht.
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.
(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.
Fußnote
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 1 +++)
Fachbeiträge • 3
- 1. Antragsbefugnis für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses I BGH, Beschluss vom 29.03.2023Eingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwaelte-gsp.de · 26. September 2025
- 2. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/4852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen PrivatrechtsBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2018