Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. August 2025
1. August 2025
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11. September 2026
11. September 2026
(1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
(2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
(3) Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, Sportseeschifferscheins oder Sporthochseeschifferscheins gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 als für die gewerbsmäßige Nutzung eines nach dem 30. November 2024 neu zugelassenen Fahrzeugs befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6, wenn sie Folgendes besitzen:
- 1.
- ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst nach § 12 des Seearbeitsgesetzes,
- 2.
- ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis nach der Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung und
- 3.
- einen gültigen Befähigungsnachweis über eine Sicherheitsgrundausbildung nach § 44 oder im Fall der bereits abgelaufenen Gültigkeit einen Qualifikationsnachweis über einen Auffrischungslehrgang.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.