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2. Januar 2023
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30. Juni 2026
30. Juni 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen Anwendung und Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union gegenüber anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stellen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Amtshandlungen vornehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern Einvernehmen hergestellt werden.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Meldungen, Berichte, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere Informationen erstellen oder zusammenstellen und an die zuständigen Stellen der Europäischen Union übermitteln, wenn und soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zusammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten, Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Länder fällt, übermitteln die Länder diese der Bundesanstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf Anforderung unverzüglich.