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30. Juni 2025
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30. Juni 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beschäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Regelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Personen, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Person gesetzlich krankenversichert wäre.
(3) Für den Fall, dass die geschädigte Person im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, gelten, wenn dies für die Person günstiger ist, als Regelentgelt die bei der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Geld- und Sachbezüge.
(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen wurde.
(5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Krankengeld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angepasst.