(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines auf die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages verlangen, wenn er auf das betroffene Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die ortsübliche Pacht verlangen. Nach Beendigung des Pachtvertrages ist der Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet.
(3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag anzuwenden. Die §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 12/7135 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsänderungsgesetz - SchuldRÄndG)Bundestag Drucksachen · 23. März 1994
- 2. 14/5663 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem a) GE der Bundesregierung -14/4553- Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) b) GE der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Horst Freidrich, weiterer Abgeordneter und der F.D.P. -14/3896-Bundestag Drucksachen · 27. März 2001
- 3. 14/4553 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz)Bundestag Drucksachen · 9. November 2000