Bis zum Inkrafttreten der Artikel 1, 3 Nummer 1 Buchstabe a, von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 und 5 und von Artikel 5 Nummer 3 und 4 darf die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung zur Pilotierung des Datenschutzcockpits regional begrenzt als zusätzliches Ordnungsmerkmal von den jeweils zuständigen Behörden in folgenden Registern gespeichert werden:
- 1.
- Personenstandsregister
- 2.
- Melderegister
- 3.
- personenbezogene Datenbestände der Elterngeldstellen zu Leistungsempfängern nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/32508 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32112 - Fragen zur Weiterentwicklung des AusländerzentralregistersBundestag Drucksachen · 20. September 2021
- 2. 19/28836 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26839 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 21. April 2021