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1. April 2008
1. April 2008
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28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
- 1.
- für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
- a)
- die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
- b)
- soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
- 2.
- für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
- 1.
- Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
- 2.
- Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
- 3.
- a)
- Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b)
- Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
- 4.
- Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- 5.
- Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,
- 6.
- die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.
Fachbeiträge • 1
- 1. BVerwG 6 C 30.08, Urteil vom 01. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 18/10938 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer KrankheitenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/409 - Kleine Anfrage: Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 10. Januar 2018
- 3. 18/11246 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/10933 - "Reichsbürger" - Anhaltspunkte für eine Bewegung in WaffenBundestag Drucksachen · 20. Februar 2017
- 4. 19/548 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/409 - Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. Januar 2018
- 5. 18/11187 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten - Drucksache 18/10938 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 6. 19/13839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 7. 20/12076 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/11518 - Zwischenbilanz zum "Aktionsplan gegen Rechtsextremismus" des Bundesministeriums des Innern und für HeimatBundestag Drucksachen · 27. Juni 2024