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Version
1. September 2020
1. September 2020
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28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
- beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
- anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
- unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
- einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
- und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Fußnote
(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)
Fachbeiträge • 4
- 1. Blockiersysteme für ErbwaffenEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 30. Dezember 2013
- 2. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.drschmitz.de · 7. Juni 2017
- 3. Deutsches Waffenrecht ArchivesEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 30. Dezember 2013
- 4. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.drschmitz.de · 7. Juni 2017
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/13839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019