Version
1. September 2020
1. September 2020
>
Version
28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, in Besitz nimmt
- 1.
- beim Tod eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
- als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise,
(2) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- die Waffen oder Munition sicherstellen oder
- 2.
- anordnen, dass die Waffen oder Munition innerhalb angemessener Frist
- a)
- unbrauchbar gemacht werden oder
- b)
- einem Berechtigten überlassen werden,
- c)
- und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
Fußnote
(+++ §§ 36 bis 39: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. i WaffGBundFreistV +++)