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1. April 2008
1. April 2008
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1. September 2020
1. September 2020
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28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
- 1.
- wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
- 2.
- mindestens 10 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
- 3.
- den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
- 4.
- a)
- auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
- b)
- zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
- 5.
- regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
- 6.
- den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
- 7.
- im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
- a)
- die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
- b)
- einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der letzten 24 Monate vor Prüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 führen, sofern nicht ein Fall des § 14 Absatz 4 Satz 3 vorliegt, und
- c)
- über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4 Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die mindestens 2 000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14 Absatz 3, 4 und 5 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen. Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
Fachbeiträge • 5
- 1. Regelmäßige Überprüfung waffenrechtlicher ErlaubnisseEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 24. Oktober 2018
- 2. BVerwG 6 C 1.07, Urteil vom 14. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 C 8.07, Urteil vom 14. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Entscheidung DetailEingeschränkter Zugriffwww.bundesfinanzhof.de · 27. Februar 2024
- 5. BVerwG 6 C 3.07, Urteil vom 14. November 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/548 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/409 - Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. Januar 2018
- 2. 18/11938 - Unterrichtung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften - Drucksache 18/11239 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 19/15875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13839 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/14504 - Für ein Waffengesetz mit Augenmaß - Kein Generalverdacht gegen legale Waffenbesitzer c) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14035 - Freiräume für Jäger und Sportschützen - Für eine schonende Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14092 - Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 4. 19/15883 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/13839, 19/15875 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)Bundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 5. 19/17585 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/16428, 19/16717, 19/16955 Nr. 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/16481 - Abschaffung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen für Privatpiloten und LuftsportlerBundestag Drucksachen · 4. März 2020
- 6. 19/16742 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15520 - Vernetzung rechtsextremer Vereine und OrganisationenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2020