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25. Juli 2009
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6. Juli 2017
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1. September 2020
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28. Oktober 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern nach § 21 kann abweichend von § 29 allgemein die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Fußnote
(+++ §§ 29 bis 32: Zur Nichtanwendung vgl. § 2 Nr. 1 Buchst. h WaffGBundFreistV +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. BVerwG 6 C 24.06, Urteil vom 16. Mai 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 27.11, Urteil vom 22. August 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de