Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. April 2008
1. April 2008
>
Version
1. September 2020
1. September 2020
>
Version
28. Oktober 2025
28. Oktober 2025
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
- 2.
- der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
- 3.
- der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
- 1.
- nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2.
- weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.
Fachbeiträge • 5
- 1. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.drschmitz.de · 7. Juni 2017
- 2. Dr. Schmitz & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.drschmitz.de · 7. Juni 2017
- 3. Runderlass zum österreichischen Waffenrecht ist daEingeschränkter ZugriffBclegal · www.bc-legal.de · 21. Juli 2026
- 4. ErfolgeEingeschränkter ZugriffNelly Holzlehner · www.ht-strafrecht.de · 25. August 2026
- 5. 3D Druck von Waffen: Erlaubt oder Verboten?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 1. Juni 2014
Öffentliche Quellen • 32
- 1. 19/409 - Kleine Anfrage: Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 10. Januar 2018
- 2. 18/13455 - Bericht: Technikfolgenabschätzung (TA) Additive Fertigungsverfahren "3-D-Druck"Bundestag Drucksachen · 29. August 2017
- 3. 19/4010 - Kleine Anfrage: Verbreitung von Waffen aus dem 3D-DruckerBundestag Drucksachen · 27. August 2018
- 4. 19/4255 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/4010 - Verbreitung von Waffen aus dem 3D-DruckerBundestag Drucksachen · 12. September 2018
- 5. 19/548 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/409 - Schusswaffen in der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. Januar 2018
- 6. 19/15875 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/13839 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 19/14504 - Für ein Waffengesetz mit Augenmaß - Kein Generalverdacht gegen legale Waffenbesitzer c) zu dem Antrag der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14035 - Freiräume für Jäger und Sportschützen - Für eine schonende Umsetzung der EU-Feuerwaffenrichtlinie d) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/14092 - Tödliche Gefahr durch Schusswaffen eindämmenBundestag Drucksachen · 11. Dezember 2019
- 7. 19/13839 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)Bundestag Drucksachen · 9. Oktober 2019
- 8. 19/16163 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15332 - Erkenntnisse und Konsequenzen der Bundesregierung zum antisemitischen und rechtsterroristischen Anschlag in HalleBundestag Drucksachen · 19. Dezember 2019