(1) Die Finanzhilfen nach Artikel 104b des Grundgesetzes werden den Ländern trägerneutral für Investitionen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur insbesondere in folgenden Bereichen gewährt:
- 1.
- wirtschaftsnahe Infrastruktur ohne öffentliche Verkehrswege, insbesondere Erwerb und Herrichtung von Flächen für Unternehmen sowie die energetische Sanierung von infolge des Ausstiegs aus der Braunkohleverstromung zur Verfügung stehenden Gebäuden zur Nachnutzung,
- 2.
- Verkehr ohne Bundes-, Landes- und Kommunalstraßen, insbesondere zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden sowie Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 3.
- öffentliche Fürsorge zur Verbesserung wirtschaftsbezogener Standortbedingungen, insbesondere Ausbau von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Investitionen in die Gesundheits- und Kultureinrichtungen sowie altersgerechter Umbau und Barriereabbau,
- 4.
- Städtebau, Stadt- und Regionalentwicklung,
- 5.
- Digitalisierung, Breitband- und Mobilfunkinfrastruktur,
- 6.
- touristische Infrastruktur,
- 7.
- Infrastrukturen für Forschung, Innovation und Technologietransfer sowie ergänzende betriebliche Aus- und Weiterbildung,
- 8.
- Klima- und Umweltschutz einschließlich Investitionen zur energetischen Sanierung von Infrastrukturen, zur Bodensanierung und zum Lärmschutz,
- 9.
- Naturschutz und Landschaftspflege, insbesondere Maßnahmen zur Renaturierung und Umgestaltung ehemaliger Tagebauflächen sowie zu deren Aufforstung; die Verpflichtungen des Unternehmers nach Bergrecht bleiben unberührt.
(2) Die Investitionen nach Absatz 1 sollen insbesondere nach den folgenden Kriterien ausgewählt werden:
- 1.
- Schaffung und Erhalt von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in den Fördergebieten nach § 2 oder
- 2.
- Diversifizierung der Wirtschaftsstruktur und Verbesserung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts in den Fördergebieten nach § 2.
(3) Die geförderten Investitionen sollen auch unter Berücksichtigung künftiger demografischer Entwicklungen nutzbar sein und im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen im Rahmen der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie stehen.
(4) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein.
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Öffentliche Quellen • 18
- 1. 19/13398 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes KohleregionenBundestag Drucksachen · 23. September 2019
- 2. 19/14623 - Unterrichtung: Entwurf eines Strukturstärkungsgesetzes Kohleregionen - Drucksache 19/13398 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Oktober 2019
- 3. 19/21248 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 20. Juli 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 24. Juli 2020
- 4. 19/17342 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)Bundestag Drucksachen · 24. Februar 2020
- 5. 19/24828 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/24331 - Verwendung der Mittel aus dem Fonds für einen gerechten Übergang und der Bezug zu nationalen FörderprogrammenBundestag Drucksachen · 30. November 2020
- 6. 20/1171 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/800 - Fördermittelvorzug und Verwendung im Rahmen des StrukturwandelsBundestag Drucksachen · 21. März 2022
- 7. 20/599 - Unterrichtung: Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den Einsatz von Bundesmitteln für den Öffentlichen PersonennahverkehrBundestag Drucksachen · 8. Februar 2022
- 8. 20/800 - Kleine Anfrage: Fördermittelvorzug und Verwendung im Rahmen des StrukturwandelsBundestag Drucksachen · 4. März 2022