Version
1. August 2021
1. August 2021
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Für eingetragene Vereine nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erstellt die registerführende Stelle anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenzregister, ohne dass es hierfür einer Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Im Rahmen dieser Eintragung werden alle Mitglieder des Vorstands eines Vereins mit den Daten nach § 19 Absatz 1 als wirtschaftliche Berechtigte nach § 3 Absatz 2 Satz 5 im Transparenzregister erfasst. Soweit diese Daten nicht im Vereinsregister vorhanden sind, wird als Wohnsitzland Deutschland und als einzige Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die nach Satz 1 eingetragenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein der registerführenden Stelle keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 muss ein eingetragener Verein nach § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in § 19 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nur dann zur Eintragung mitteilen, wenn
- 1.
- eine Änderung des Vorstands nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist,
- 2.
- mindestens ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 vorhanden ist oder
- 3.
- die Annahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht zutreffen.
(3) Eine Eintragung nach Absatz 1 erfolgt erstmals spätestens zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.
(4) Bei Eintragung nach Absatz 1 handelt die registerführende Stelle nach § 18 Absatz 2 im Rahmen der hoheitlichen Aufgaben des Bundes. Zu diesem Zweck ist die registerführende Stelle beim Abruf von Daten aus den Vereinsregistern von der Zahlung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes befreit.
Fachbeiträge • 5
- 1. Reform des Geldwäschegesetzes durch das Transparenzregister- und FinanzinformationsgesetzEingeschränkter Zugriffwww.bnotk.de
- 2. Die Stiftungsrechtsreform ist in Kraft getreten!Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 27. Juni 2023
- 3. Die Stiftungsrechtsreform ist in Kraft getreten!Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 27. Juni 2023
- 4. Die Stiftungsrechtsreform ist in Kraft getreten!Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 27. Juni 2023
- 5. Die Stiftungsrechtsreform ist in Kraft getreten!Eingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 27. Juni 2023