Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. Januar 2020
1. Januar 2020
>
Version
27. Juni 2020
27. Juni 2020
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Ein Verpflichteter darf den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion und sonstige Dritte nicht in Kenntnis setzen von
- 1.
- einer beabsichtigten oder erstatteten Meldung nach § 43 Absatz 1,
- 2.
- einem Ermittlungsverfahren, das aufgrund einer Meldung nach § 43 Absatz 1 eingeleitet worden ist, und
- 3.
- einem Auskunftsverlangen nach § 30 Absatz 3 Satz 1.
(2) Das Verbot gilt nicht für eine Informationsweitergabe
- 1.
- an staatliche Stellen,
- 2.
- zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die derselben Unternehmensgruppe angehören,
- 3.
- zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8, die Mutterunternehmen nach § 9 Absatz 1 sind, und ihren in Drittstaaten ansässigen und dort geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegenden Zweigstellen und gruppenangehörigen Unternehmen gemäß § 1 Absatz 16 Nummer 2, sofern diese die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 wirksam umgesetzt haben,
- 4.
- zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittstaaten, in denen die Anforderungen an ein System zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung denen der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen, sofern die betreffenden Personen ihre berufliche Tätigkeit
- a)
- selbständig ausüben,
- b)
- angestellt in derselben juristischen Person ausüben oder
- c)
- angestellt in einer Struktur ausüben, die einen gemeinsamen Eigentümer oder eine gemeinsame Leitung hat oder über eine gemeinsame Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung verfügt,
- 5.
- zwischen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9, 10 und 12 in Fällen, die sich auf denselben Vertragspartner und auf dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, wenn
- a)
- die Verpflichteten ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittstaat haben, in dem die Anforderungen an ein System zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechen,
- b)
- die Verpflichteten derselben Berufskategorie angehören und
- c)
- für die Verpflichteten vergleichbare Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und auf den Schutz personenbezogener Daten gelten.
(3) Soweit in diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes geregelt ist, dürfen andere staatliche Stellen als die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die Kenntnis von einer nach § 43 Absatz 1 abgegebenen Meldung erlangt haben, diese Informationen nicht weitergeben an
- 1.
- den Vertragspartner des Verpflichteten,
- 2.
- den Auftraggeber der Transaktion,
- 3.
- den wirtschaftlich Berechtigten,
- 4.
- eine Person, die von einer der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen als Vertreter oder Bote eingesetzt worden ist, und
- 5.
- den Rechtsbeistand, der von einer der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen mandatiert worden ist.
(4) Nicht als Informationsweitergabe gilt, wenn sich Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 bis 12 bemühen, einen Mandanten davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen.
(5) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 dürfen einander andere als die in Absatz 1 genannten Informationen über konkrete Sachverhalte, die auf Geldwäsche, eine ihrer Vortaten oder Terrorismusfinanzierung hindeutende Auffälligkeiten oder Ungewöhnlichkeiten enthalten, zur Kenntnis geben, wenn sie davon ausgehen können, dass andere Verpflichtete diese Informationen benötigen für
- 1.
- die Risikobeurteilung einer entsprechenden oder ähnlichen Transaktion oder Geschäftsbeziehung oder
- 2.
- die Beurteilung, ob eine Meldung nach § 43 Absatz 1 oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet werden sollte.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere Regelungen treffen, nach denen in Bezug auf Verpflichtete aus Drittstaaten mit erhöhtem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 keine Informationen weitergegeben werden dürfen.
Fußnote
(+++ § 47 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 25h Abs. 3 Satz 4 KredWG +++)
Fachbeiträge • 30
- 1. Konto gesperrt wegen Geldwäscheverdacht: Was tun?Eingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Was tun bei Geldwäsche-Vorwurf und gesperrtem Konto?Eingeschränkter ZugriffClientflow Consulting · www.ksb-rechtsanwaelte.de · 26. August 2026
- 3. Wenn Mandantengelder zum Risiko werden - Geldwäscheprävention in der AnwaltskanzleiEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 21. September 2026
- 4. Wenn Mandantengelder zum Risiko werdenEingeschränkter Zugriffanwaltverein.de · 21. September 2026
- 5. Bank sperrt Konto wegen Verdacht auf Geldwäsche: Was dürfen Banken und was können Kunden tun?Eingeschränkter ZugriffKanzleihk · www.rechtsanwaltskanzlei-kes.com · 11. Mai 2026
- 6. Was passiert mit Ihrem Guthaben?Eingeschränkter ZugriffSara Zubanovic · www.anwalt-leverkusen.de · 9. September 2026
- 7. Ordnungswidrigkeiten nach dem GeldwäschegesetzEingeschränkter ZugriffDr. Jan Philipp Book · www.rechtsanwalt-book.de · 5. März 2026
- 8. Sorgfaltspflicht GeldwäscheEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-book.de · 19. März 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/1569 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/869 - Verkäufe von Staatsbürgerschaften durch EU-Staaten und GeldwäscherisikenBundestag Drucksachen · 4. April 2018
- 2. 18/11928 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Drucksache 18/11555 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 3. 18/12405 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 4. 19/4724 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und OffenlegungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 5. 18/11555 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. März 2017
- 6. 19/15937 - Kleine Anfrage: Geldwäscheprüfung Deutschlands durch die OECDBundestag Drucksachen · 13. Dezember 2019
- 7. 19/16464 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15937 - Geldwäscheprüfung Deutschlands durch die OECDBundestag Drucksachen · 14. Januar 2020
- 8. 19/28164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz)Bundestag Drucksachen · 31. März 2021