16. September 2017
27. Juni 2020
31. Oktober 2025
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. Sie stimmen die Maßnahmen nach Satz 1 sowohl untereinander als auch, soweit erforderlich, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ab. Die Abstimmung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten erfolgt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
(2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und entweder dem Jagdrecht unterliegende oder andere Arten betreffen, bei denen die Maßnahmen im Rahmen des Jagdschutzes durchgeführt werden können, werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden unbeschadet des fortbestehenden Jagdrechts nach den §§ 1, 2 und 23 des Bundesjagdgesetzes festgelegt; soweit dem Fischereirecht unterliegende invasive Arten betroffen sind, im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Fischerei zuständigen Behörden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 5. August 2026
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder ArtenBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 19/15940 - Unterrichtung: Bericht über den Stand der Entwicklung des Tierschutzes 2019 (Tierschutzbericht 2019)Bundestag Drucksachen · 12. Dezember 2019
- 3. 20/9237 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8844 - Invasive Arten in DeutschlandBundestag Drucksachen · 9. November 2023
- 4. 20/8844 - Kleine Anfrage: Invasive Arten in DeutschlandBundestag Drucksachen · 17. Oktober 2023
- 5. 21/1187 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/948 - Mögliche Gefahren der Populationsentwicklung und Maßnahmen zur effektiven Bejagung der invasiven Neozoe NutriaBundestag Drucksachen · 11. August 2025