Version
1. August 2013
1. August 2013
>
Version
1. September 2021
1. September 2021
>
Version
31. Oktober 2025
31. Oktober 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.
(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in
- 1.
- Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
- 2.
- den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die
- 1.
- Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
- 2.
- natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
- 3.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.
(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.
(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei
- 1.
- nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
- 2.
- nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
- 3.
- einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.
Fachbeiträge • 6
- 1. BVerfG: 14 Jahre Verfahrensdauer sind zu lang für einen ZivilprozessEingeschränkter ZugriffDr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 12. September 2009
- 2. überlange Verfahrensdauer ArchiveEingeschränkter ZugriffDr. Christoph Werkmeister · https://juraexamen.info/ · 4. August 2012
- 3. Examensklausur Öffentliches Recht ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 8. Januar 2011
- 4. 1. Staatsexamen Dezember 2010 ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 8. Januar 2011
- 5. Examenstermin Dezember 2010 ArchiveEingeschränkter ZugriffSören Hemmer · https://juraexamen.info/ · 8. Januar 2011
- 6. juraexamen.infoEingeschränkter ZugriffSamuel Ju · https://juraexamen.info/ · 24. Oktober 2011