(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung des Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ beitragen.
(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfolgen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.
(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbunds sind
- 1.
- Nationalparke und Nationale Naturmonumente,
- 2.
- Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,
- 3.
- gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,
- 4.
- weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher des Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes sowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
(4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige vertragliche Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernetzung von Biotopen erforderliche lineare und punktförmige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu schaffen (Biotopvernetzung).
Fußnote
§ 21 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Baden-Württemberg - Abweichung durch § 22 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (NatSchG) v. 23.6.2015 GBl. BW 2015, S. 585, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2017 GBl. BW 2017, S. 597, ber. S. 643, ber. 2018 S. 4, mWv. 14.7.2015 (vgl. BGBl. I 2018, 535)
§ 21 Abs. 5 Satz 1 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 9 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
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- 5. BVerwG 9 A 52.07, Beschluss vom 11. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 7. BundessozialgerichtEingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
Öffentliche Quellen • 10
- 1. 18/11939 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 12. April 2017
- 2. 18/12845 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11939 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des BundesnaturschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 21. Juni 2017
- 3. 19/1571 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1061 - Lage der Biodiversität in Deutschland - zehn Jahre Nationale Strategie zur biologischen VielfaltBundestag Drucksachen · 9. April 2018
- 4. 19/8763 - Kleine Anfrage: Grünbrücken in DeutschlandBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 5. 19/9409 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8763 - Grünbrücken in DeutschlandBundestag Drucksachen · 12. April 2019
- 6. 19/23910 - Unterrichtung: Indikatorenbericht 2019 der Bundesregierung zur Nationalen Strategie zur biologischen VielfaltBundestag Drucksachen · 28. Oktober 2020
- 7. 20/11595 - Unterrichtung: Stellungnahme des Sachverständigenrates für Umweltfragen Renaturierung: Biodiversität stärken, Flächen zukunftsfähig bewirtschaftenBundestag Drucksachen · 28. Mai 2024
- 8. 20/14325 - Unterrichtung: Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt 2030Bundestag Drucksachen · 19. Dezember 2024