(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des Soldatengesetzes.
Fachbeiträge • 15
- 1. BVerwG 6 P 8.07, Beschluss vom 16. April 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 P 16.08, Beschluss vom 14. Dezember 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 6 P 7.08, Beschluss vom 26. November 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 1 WB 35.07, Beschluss vom 12. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 P 13.05, Beschluss vom 14. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. Verfahrensinformation zu 6 PB 17.06Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 34.10, Urteil vom 28. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 WB 16.06, Beschluss vom 31. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de