(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Fachbeiträge • 11
- 1. Gerichtskosten 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juli 2015
- 2. KostenansatzEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2026
- 3. Beschwerde 7Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Januar 2014
- 4. Beschwerde 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. November 2016
- 5. GerichtsvollzieherEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. September 2025
- 6. GerichtsvollzieherkostenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. November 2016
- 7. Rechtsbeschwerde 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. Oktober 2015
- 8. VollstreckungskostenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. März 2022