(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nutzung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grundstücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils verlangt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen Wert hätte.
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, gelten § 11 Abs. 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Abs. 1 und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend mit folgender Maßgabe:
- 1.
- In § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes tritt an Stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers.
- 2.
- An Stelle des Bundes als Beteiligten am Enteignungsverfahren tritt das Land, in dem das Grundstück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung.
- 3.
- Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
- 4.
- Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente wird nicht gewährt.
- 5.
- Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der Enteignung gemäß § 47 Abs. 3 Nr. 7 des genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des § 12 Abs. 2 entsprechend.
(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend machen.
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Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 3. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 4. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 5. 19/21704 - Kleine Anfrage: Situation der Kriegsgräberpflege im In- und AuslandBundestag Drucksachen · 18. August 2020
- 6. 19/22012 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/21704 - Situation der Kriegsgräberpflege im In- und AuslandBundestag Drucksachen · 1. September 2020
- 7. 19/22600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 8. 20/3100 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Haushaltsgesetz 2023)Bundestag Drucksachen · 5. August 2022