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29. September 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. 2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- 1.
- des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- 2.
- des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
- 3.
- des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Fußnote
(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 36 +++)
§ 7 Satz 2 Nr. 2: Nach Maßgabe der Urteilsgründe mit Art. 3 Abs. 1 GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 10.4.2018 - 1 BvR 1236/11 -
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