(1) 1Sind im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen. 2Das gilt auch in den Fällen, in denen eine Betriebsstätte sich über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist.
(2) 1Bei der Zerlegung sind die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen
- 1.
- Verkehrsunternehmen lediglich Gleisanlagen unterhalten,
- 2.
- sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden,
- 3.
- Bergbauunternehmen keine oberirdischen Anlagen haben, in welchen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
- 4.
- (weggefallen)
Fachbeiträge • 32
- 1. BFH Urteil vom 14.12.2023 - IV R 2/21 (veröffentlicht am 25.04.2024)Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 14. Dezember 2023
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