(1) Die Bundesanstalt führt über die Kreditdienstleistungsinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 verfügen oder nach § 23 im Inland tätig sind, ein öffentliches Register. Das Register ist auf der Internetseite der Bundesanstalt öffentlich einsehbar und wird regelmäßig aktualisiert.
(2) Bei einem Erlöschen oder einer Aufhebung der Erlaubnis nach § 13 aktualisiert die Bundesanstalt das Register nach Absatz 1 unverzüglich.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über das Register nach Absatz 1, über die Zugriffsmöglichkeiten auf das Register und über die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität des Registers erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023