(1) Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditdienstleistungsinstitut müssen zuverlässig sein und den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditdienstleistungsinstituts zu stellen sind. § 15 Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 und 3 und Satz 6 gilt entsprechend für die Zuverlässigkeit eines Inhabers bedeutender Beteiligungen am Kreditdienstleistungsinstitut. Zudem ist § 2c des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Kreditdienstleistungsinstitut statt den in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes genannten Aufsichtsanforderungen den Anforderungen dieses Gesetzes genügen muss.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen über die wesentlichen Unterlagen und Tatsachen zu treffen, die der interessierte Erwerber einer bedeutenden Beteiligung nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes der Anzeige beizufügen oder in der Anzeige anzugeben hat, soweit diese Unterlagen und Tatsachen zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Kreditdienstleistungsinstitute anzuhören.
Fachbeiträge • 1
- 1. Gemeinsame Stellungnahme von BKS und BDIU zur Konsultation 12/2025 der BaFinEingeschränkter Zugriffwww.inkasso.de · 4. Juni 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023
- 2. 20/9093 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 2023
- 3. 20/11178 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10280 - Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 24. April 2024
- 4. 21/7048 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/6383 - Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den sogenannten Epstein-FilesBundestag Drucksachen · 9. Juli 2026