(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten zusammen, wenn es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere die Erfüllung ihrer Pflichten oder die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167, erforderlich ist. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank koordinieren ihre Maßnahmen mit den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten, insbesondere im Hinblick auf die grenzüberschreitende Tätigkeit von Kreditdienstleistungsinstituten.
(2) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank übermitteln den zuständigen Behörden anderer Vertragsstaaten auf Anfrage in angemessener Frist die Informationen, die sie zur Wahrnehmung der in den dortigen nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten Aufgaben benötigen.
(3) § 8 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
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Öffentliche Quellen • 1
- 1. 20/9782 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9093, 20/9647 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2023