(1) Wird Kulturgut aus dem Ausland für eine öffentliche Ausstellung oder für eine andere Form der öffentlichen Präsentation, einschließlich einer vorherigen Restaurierung für diesen Zweck, oder für Forschungszwecke an eine Kulturgut bewahrende oder wissenschaftliche Einrichtung im Bundesgebiet vorübergehend ausgeliehen, so kann die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine rechtsverbindliche Rückgabezusage für die Aufenthaltsdauer des Kulturgutes im Bundesgebiet erteilen. Die Rückgabezusage darf höchstens für zwei Jahre erteilt werden.
(2) Für die Erteilung der rechtsverbindlichen Rückgabezusage ist die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem der Entleiher seinen Hauptsitz hat. Bei mehreren Leihorten ist die Behörde des ersten Leihortes zuständig.
Fußnote
(+++ § 73 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 75 Abs. 2 +++)
Fachbeiträge • 1
- 1. Das Kulturschutzgesetz - und der Kunst- und AntiquitätenhandelEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. September 2021
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/7145 - Unterrichtung: Bericht zum Umfang des Verwaltungsaufwandes von Bund und Ländern - Zwei Jahre KulturgutschutzgesetzBundestag Drucksachen · 16. Januar 2019
- 2. 20/2164 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der ZivilprozessordnungBundestag Drucksachen · 8. Juni 2022
- 3. 20/2018 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2022