Beim gewerblichen Inverkehrbringen ist der Maßstab des zumutbaren Aufwandes nach § 42 Absatz 1 Satz 3 nicht für Kulturgut anzuwenden,
- 1.
- bei dem nachgewiesen oder zu vermuten ist, dass es zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 aufgrund der Verfolgung durch den Nationalsozialismus entzogen worden ist, es sei denn, das Kulturgut ist an seinen ursprünglichen Eigentümer oder dessen Erben zurückgegeben worden oder diese haben eine andere abschließende Regelung im Hinblick auf den Entzug getroffen,
- 2.
- das aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat stammt, für den der Internationale Museumsrat eine Rote Liste gefährdeter Kulturgüter veröffentlicht hat, oder
- 3.
- für das ein Verbot zur Ein- oder Ausfuhr sowie zum Inverkehrbringen nach einer Verordnung der Europäischen Union maßgebend ist, das folgenden Zwecken dient:
- a)
- der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme oder
- b)
- dem Artenschutz.
Fachbeiträge • 3
- 1. Kunstrecht – Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zum Kulturgutschutzgesetz (BVerfG 28.06.2021Eingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 22. November 2021
- 2. Das Kulturschutzgesetz - und der Kunst- und AntiquitätenhandelEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. September 2021
- 3. Raubkunst: Urteil des BGH zum Anspruch auf Löschung in LostEingeschränkter ZugriffProf. Christian Solmecke · www.wbs.legal · 21. Juli 2023
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/6921 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6014 - Washingtoner Erklärung - Stand der Auffindung und Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem BesitzBundestag Drucksachen · 9. Januar 2019
- 2. 20/2018 - Unterrichtung: Bericht über die Anwendung des KulturgutschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 19. Mai 2022