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4. November 2025
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2. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind zur Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen insbesondere Festlegungen zu treffen:
- 1.
- zur Vorbereitung der Impfung,
- 2.
- zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
- 3.
- zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Schutzimpfung nicht durchgeführt wird,
- 4.
- zur Verabreichung des Impfstoffs,
- 5.
- zur Dokumentation der Impfung,
- 6.
- zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an den Vorbereitungen und der Durchführung der Schutzimpfung beteiligten Personen und
- 7.
- zur Meldung bei Verdacht auf eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
(2) Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durchführen und die Impfstoffe verabreichen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die Verabreichung der Impfstoffe delegiert wurde, die Impfstoffe verabreichen. Die in Satz 2 genannten Personen dürfen Impfstoffe nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers verabreichen. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen. Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Schutzimpfungen.
(3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von impfwilligen Personen, die Vorbereitung der Schutzimpfungen und die Verabreichung der Impfstoffe muss eine geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird.♦ Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf während der Durchführung von Schutzimpfungen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.♦
(4) Vor der Schutzimpfung hat die impfende Person die zu impfende Person über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklärung umfasst insbesondere
- 1.
- Informationen über den Nutzen der Impfung und über die zu verhütende Krankheit,
- 2.
- Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen, Komplikationen und Kontraindikationen,
- 3.
- Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Impfung,
- 4.
- Informationen über Beginn und Dauer der Schutzwirkung und
- 5.
- Hinweise zu Auffrischimpfungen.
(5) Die Dokumentation der Schutzimpfung muss Angaben enthalten zu:
- 1.
- Datum und Durchführung der Aufklärung der zu impfenden Person,
- 2.
- Datum und Durchführung der Anamnese,
- 3.
- Einwilligung der zu impfenden Person,
- 4.
- Datum der Impfung,
- 5.
- Bezeichnung und Chargenbezeichnung des verwendeten Impfstoffes,
- 6.
- Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Anschrift,
- 7.
- Name und Anschrift der Apotheke,
- 8.
- Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung und Anamnese durchgeführt und die Einwilligung der zu impfenden Person eingeholt hat, und
- 9.
- Name und Bestätigung der Person, die den Impfstoff verabreicht hat, und im Fall einer Delegation der Verabreichung des Impfstoffs nach § 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat.
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der zu impfenden Person und des Apothekenpersonals zu treffen.