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Version
4. November 2025
4. November 2025
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2. Juli 2026
2. Juli 2026
(1) Krankenhausversorgende Apotheken sind öffentliche Apotheken, die gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Apothekenwesen ein Krankenhaus versorgen.
(2) Pharmazeutisches Personal sind Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, pharmazeutische Assistenten sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Apothekerberuf oder zum Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten befinden.
(3) Pharmazeutische Tätigkeit im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.
- die Entwicklung und Herstellung von Arzneimitteln,
- 2.
- die Prüfung von Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln,
- 3.
- die Abgabe von Arzneimitteln,
- 4.
- die Information und Beratung über Arzneimittel,
- 5.
- die Überprüfung von Arzneimitteln sowie die Beobachtung, Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und Medikationsfehlern in Krankenhäusern oder in den Krankenhäusern gemäß § 14 Absatz 8 Apothekengesetz hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleichgestellten Einrichtungen oder in den zu versorgenden Einrichtungen im Sinne des § 12a des Apothekengesetzes,
- 6.
- das Medikationsmanagement, mit dem die gesamte Medikation des Patienten, einschließlich der Selbstmedikation, wiederholt analysiert wird mit den Zielen, die Arzneimitteltherapiesicherheit und die Therapietreue zu verbessern, indem arzneimittelbezogene Probleme erkannt und gelöst werden.
(4) Patientenindividuelles Stellen ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem wieder verwendbaren Behältnis.
(5) Patientenindividuelles Verblistern ist die auf Einzelanforderung vorgenommene und patientenbezogene manuelle oder maschinelle Neuverpackung von Fertigarzneimitteln für bestimmte Einnahmezeitpunkte des Patienten in einem nicht wieder verwendbaren Behältnis.
(6) Ausgangsstoff ist jeder bei der Herstellung eines Arzneimittels verwendete Stoff oder jede Zubereitung aus Stoffen, ausgenommen Verpackungsmaterial.
(7) Primäre Verpackungsmaterialien sind Behältnisse oder Umhüllungen, die mit den Arzneimitteln in Berührung kommen.
(8) Rezepturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das in der Apotheke im Einzelfall auf Grund einer Verschreibung oder auf sonstige Anforderung einer einzelnen Person und nicht im Voraus hergestellt wird.
(9) Defekturarzneimittel ist ein Arzneimittel, das im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs im Voraus an einem Tag in bis zu hundert abgabefertigen Packungen oder in einer diesen entsprechenden Menge hergestellt wird.
(10) Apothekenübliche Waren sind:
- 1.
- Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen,
- 2.
- Mittel sowie Gegenstände und Informationsträger, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen oder diese fördern,
- 3.
- Mittel zur Körperpflege,
- 4.
- Prüfmittel,
- 5.
- Chemikalien,
- 6.
- Reagenzien,
- 7.
- Laborbedarf,
- 8.
- Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel sowie
- 9.
- Mittel zur Aufzucht von Tieren.
(11) Apothekenübliche Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen oder diese fördern; dazu zählen insbesondere:
- 1.
- die Beratung
- a)
- in Gesundheits- und Ernährungsfragen,
- b)
- im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung,
- c)
- zu Vorsorgemaßnahmen,
- d)
- über Medizinprodukte,
- 2.
- die Durchführung von einfachen Gesundheitstests,
- 2a.
- die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
- 2b.
- die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen,
- 2c.
- die Durchführung von Testungen,
- 2d.
- die Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen,
- 3.
- das patientenindividuelle Anpassen von Medizinprodukten sowie
- 4.
- die Vermittlung von gesundheitsbezogenen Informationen.
(12) Inprozesskontrollen sind Überprüfungen, die während der Herstellung eines Arzneimittels zur Überwachung und erforderlichenfalls Anpassung des Prozesses vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass das Arzneimittel die erwartete Qualität aufweist; bei der Herstellung von sterilen Arzneimitteln, insbesondere Parenteralia, ist die Überwachung der Umgebung oder der Ausrüstung Teil der Inprozesskontrollen.
(13) Kritische Ausrüstungsgegenstände oder Geräte sind solche, die mit den Ausgangsstoffen oder Arzneimitteln in Berührung kommen oder einen anderen wesentlichen Einfluss auf die Qualität oder Sicherheit dieser Produkte haben können.
(14) Kalibrierung ist ein Arbeitsgang, durch den unter genau bestimmten Bedingungen die Beziehung bestimmt wird zwischen einerseits den Werten, die durch ein Messgerät oder ein Messsystem angezeigt werden, oder den Werten, die sich aus einer Materialmessung ergeben und andererseits den entsprechenden Werten eines Referenzstandards.
(15) Qualifizierung ist das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass ein spezifischer Ausrüstungsgegenstand oder eine spezifische Umgebungsbedingung für die Herstellung oder Prüfung des Arzneimittels den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht.
(16) Validierung ist das Erbringen eines dokumentierten Nachweises, der mit hoher Sicherheit belegt, dass durch einen spezifischen Prozess oder ein Standardarbeitsverfahren ein Arzneimittel hergestellt und geprüft wird, das den vorher festgelegten Qualitätsmerkmalen entspricht.
(17) Herstellen im geschlossenen System ist die Überführung steriler Ausgangsmaterialien oder Lösungen in ein vorsterilisiertes geschlossenes Behältnis, ohne dass der Inhalt dabei mit der äußeren Umgebung in Kontakt kommt.
(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen.
(19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten pharmazeutischen Dienstleistungen.
(20) Testungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 24 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes genannten Testungen.
(21) Blutentnahmen im Sinne dieser Verordnung sind venöse Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c des Apothekengesetzes.
Fachbeiträge • 14
- 1. Unterscheidung zwischen RezepturEingeschränkter Zugriffwww.nollau-roessler.de · 26. April 2021
- 2. Werbung rechtlich zulässig?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 19. September 2014
- 3. Apothekenwerbung für das Stechen von Ohrlöchern unzulässigEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Frank Weiß · www.ratgeberrecht.eu · 14. März 2015
- 4. BGH: Wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung für apothekenübliche Waren iSd ApBetrO nicht erforderlichEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 25. August 2014
- 5. BVerwG: Magnetschmuck ist keine apothekenübliche Ware nach der ApBetrOEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 19. September 2013
- 6. BGH: Wissenschaftlich belegbare Gesundheitswirkung für apothekenübliche Waren iSd ApBetrO nicht erforderlichEingeschränkter Zugriffwww.diekmann-rechtsanwaelte.de · 25. August 2014
- 7. Kein Verkauf von Magnetschmuck in der ApothekeEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 10. Oktober 2013
- 8. "TÜV-geprüft" stellt ohne nähere Angaben eine unzulässige Werbung darEingeschränkter ZugriffMichael Terhaag · www.aufrecht.de · 2. Dezember 2024
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 18/12651 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12393 - Abgegebene Mengen an CannabisblütenBundestag Drucksachen · 2. Juni 2017
- 2. 20/13094 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Herzgesundheit (Gesundes-Herz-Gesetz - GHG)Bundestag Drucksachen · 30. September 2024
- 3. 21/6076 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 21/4084 - Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/2553 - Flächendeckende Arzneimittelversorgung mit Apotheken zukunftssicher machen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Ates Gürpinar, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke - Drucksache 21/3829 - Apotheken stärken - Arzneimittelversorgung verbessernBundestag Drucksachen · 20. Mai 2026