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4. November 2025
4. November 2025
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25. September 2026
25. September 2026
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
- Analgetika,
- 2.
- Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
- 3.
- Glucocorticosteroide zur Injektion,
- 4.
- Antihistaminika zur Injektion,
- 5.
- Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
- 6.
- Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
- 7.
- medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
- 8.
- Tetanus-Impfstoff,
- 9.
- Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
- 10.
- Epinephrin zur Injektion oder nasalen Anwendung,
- 11.
- 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
- 12.
- Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung und
- 13.
- Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
- 1.
- Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
- 2.
- Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
- 3.
- Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
- 4.
- Tollwut-Impfstoff,
- 5.
- Tollwut-Immunglobulin,
- 6.
- Varizella-Zoster-Immunglobulin,
- 7.
- C1-Esterase-Inhibitor,
- 8.
- Hepatitis-B-Immunglobulin,
- 9.
- Hepatitis-B-Impfstoff,
- 10.
- Digitalis-Antitoxin,
- 11.
- Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. Die in der krankenhausversorgenden Apotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
Fachbeiträge • 9
- 1. MeldungEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 5. April 2019
- 2. MeldungEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 5. April 2019
- 3. Flächendeckende Arzneimittelversorgung im Preiswettbewerb und auf dem RechtswegEingeschränkter ZugriffPhilipp Brauns · www.diekmann-rechtsanwaelte.de · 22. September 2015
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- 5. 13/20 Informationen der Institutionen und Behörden: BfArM: Anordnung zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln (Kontingentierung)Eingeschränkter Zugriffwww.abda.de · 20. März 2020
- 6. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 24. August 2024
- 7. ArztstrafrechtEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 7. August 2024
- 8. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 3. Dezember 2023
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11449 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10208, 18/10608, 18/10696 Nr. 1.5 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG)Bundestag Drucksachen · 8. März 2017
- 2. 19/8753 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der ArzneimittelversorgungBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 3. 20/4141 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. Oktober 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2022
- 4. 20/7398 - Bericht: gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/6871, 20/7397 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz - ALBVVG)Bundestag Drucksachen · 21. Juni 2023
- 5. 20/5500 - Unterrichtung: Gutachten 2023 des Sachverständigenrates zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen Resilienz im Gesundheitswesen - Wege zur Bewältigung künftiger KrisenBundestag Drucksachen · 24. Januar 2023