(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
- montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
- 2.
- montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr,
- 3.
- sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
- 4.
- am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr,
- 5.
- sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
Fachbeiträge • 7
- 1. Notdienst bei der Bayerischen LandesapothekerkammerEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 27. November 2024
- 2. Notdienst bei der Bayerischen LandesapothekerkammerEingeschränkter Zugriffwww.blak.de · 27. November 2024
- 3. Lieferservice am Sonntag? BGH setzt klare GrenzenEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 28. März 2025
- 4. Pflicht und Vergütung für ApothekenEingeschränkter Zugriffwww.juravendis.de · 3. Oktober 2013
- 5. ApothekenrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 1. September 2014
- 6. BVerwG 3 C 30.09, Urteil vom 24. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 C 31.09, Urteil vom 24. Juni 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/13961 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2019
- 2. 19/14088 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz) - Drucksache 19/13691 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2019
- 3. 20/13166 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der NotfallversorgungBundestag Drucksachen · 2. Oktober 2024