(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen.
(2) Das Gesetz gilt für Soldatinnen und Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden haben (frühere Soldatinnen und frühere Soldaten), soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die keinen Anspruch auf Ruhegehalt, jedoch einen sonstigen Anspruch auf Dienstzeitversorgung, Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz oder auf Berufsförderung haben, gelten bis zur Beendigung der Gewährung dieser Leistungen im Sinne dieses Gesetzes als Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand. Die gewährten Leistungen gelten als Ruhegehalt.
Fachbeiträge • 44
- 1. "Notenverbesserung" an der Hochschule der BundeswehrEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. August 2012
- 2. BVerwG 2 WD 16.12, Urteil vom 18. April 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 28.08, Urteil vom 10. September 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WD 13.05, Urteil vom 19. Juli 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 26.04, Beschluss vom 02. März 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 12.08, Urteil vom 22. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 WB 23.09, Beschluss vom 23. Februar 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 3.05, Urteil vom 16. Mai 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de