(1) Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zu Gunsten der oder des Verurteilten aufgehoben, so erhält die oder der Verurteilte von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung entsprochen hätte, die im Wiederaufnahmeverfahren ergangen ist. Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.
(2) Die oder der Verurteilte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben den nachträglich zu gewährenden Bezügen in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Ersatz des sonstigen Schadens vom Bund verlangen. Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 zuständigen Einleitungsbehörde geltend zu machen. Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. Lehnt die Einleitungsbehörde den Anspruch ab, gelten für seine Weiterverfolgung die Vorschriften über den Rechtsweg für Klagen aus dem Wehrdienstverhältnis entsprechend.
Fachbeiträge • 10
- 1. BVerwG 2 WD 3.06, Urteil vom 14. März 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WD 7.05, Urteil vom 22. März 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 35.04, Urteil vom 23. November 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 WD 26.05, Urteil vom 29. Juni 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 20.05, Urteil vom 09. Januar 2007Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 13.09, Urteil vom 21. Dezember 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 20.12, Urteil vom 07. Mai 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 25.09, Urteil vom 18. November 2010Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de