(1) Ist die Anschuldigungsschrift der Soldatin oder dem Soldaten innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung der Einleitungsverfügung nicht zugestellt, kann sie oder er die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer beantragen. Der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Die oder der Vorsitzende kann die Vorlage aller bisher entstandenen Vorgänge verlangen.
(2) Stellt die oder der Vorsitzende eine unangemessene Verzögerung fest, bestimmt sie oder er eine Frist, in der entweder die Anschuldigungsschrift vorzulegen oder das Verfahren einzustellen ist. Andernfalls wird der Antrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist endgültig. Der Beschluss ist der Soldatin oder dem Soldaten sowie der Wehrdisziplinaranwaltschaft zuzustellen.
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach § 86 ausgesetzt ist.
Fachbeiträge • 17
- 1. BVerwG 2 WD 34.04, Beschluss vom 12. Mai 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 2 WD 20.09, Urteil vom 13. Januar 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 2 WD 5.07, Urteil vom 13. Februar 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. Verfahrensinformation zu 2 WD 16.16Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 2 WD 7.11, Urteil vom 16. Februar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 2 WD 35.11, Urteil vom 20. Februar 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 2 WD 34.10, Urteil vom 28. Juni 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 2 WD 30.11, Beschluss vom 08. März 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de