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29. Januar 2019
29. Januar 2019
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31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
(1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
(2) Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts. Soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen.
(3) Wird auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen, ohne die maßgebende zu bezeichnen, so bestimmt das Recht dieses Staates, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, mit welcher der Sachverhalt am engsten verbunden ist.
Fachbeiträge • 1
- 1. Text GesetzesentwurfEingeschränkter Zugriffwww.rechtsanwalt-richter.com · 7. Juli 2017
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/20374 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. Juni 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 26. Juni 2020