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§ 6§ 8
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  1. BGBEG

§ 7 BGBEG - Weitere Angaben im Vertrag

(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

1.
einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer Notarkosten zu tragen hat,
2.
die vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen, im Fall von entgeltlichen Finanzierungshilfen insbesondere einen Eigentumsvorbehalt,
3.
die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,
4.
den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang.

(2) Der Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

1.
die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, und die sich aus § 493 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Pflichten,
2.
bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung auch die sich aus den §§ 503 und 493 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte des Darlehensnehmers.
Weitere Inhalte
  • VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 22.12.2022 - 7 L 366/22
  • VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2025 - 22 CS 25/797
  • LAG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2024 - 10 TaBV 30/24
  • VG Köln, Beschluss vom 08.11.2022 - 7 L 403/21
  • § 1 WeinASachV - Berufung der Mitglieder
  • § 5 ErgThAPrV - Schriftlicher Teil der Prüfung
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