(1) Für die Tätigkeit des Notars als Mediator oder Schlichter ist durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Gegenleistung in Geld zu vereinbaren. Dasselbe gilt für notarielle Amtstätigkeiten, für die in diesem Gesetz keine Gebühr bestimmt ist und die nicht mit anderen gebührenpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängen. Die Gegenleistung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Geschäfts, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit, angemessen sein. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Auslagen nach den gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
(2) Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(3) Die §§ 19, 88 bis 90 gelten entsprechend. Der vollstreckbaren Ausfertigung der Kostenberechnung ist eine beglaubigte Kopie oder ein beglaubigter Ausdruck des öffentlich-rechtlichen Vertrags beizufügen.
Fachbeiträge • 3
- 1. Notar Kostenrechnung (Rechnungskörper)Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 14. August 2026
- 2. Notar Kostenrechnung (Rechnungskörper)Eingeschränkter Zugriffwww.ra-micro.de · 14. August 2026
- 3. Notar für MediationEingeschränkter Zugriffwww.anwaltsbuero-berlin.de · 23. März 2021
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 18/13178 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Mediationsgesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der MediatorenBundestag Drucksachen · 20. Juli 2017