(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2) Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 verzichten.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Stellen auszubedingen, daß sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können, soweit dies im Zusammenhang mit der Verpflichtung notwendig ist. Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des für die Finanzen zuständigen Ministeriums abgesehen werden.
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Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/2469 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches und weiterer Gesetze - Bekämpfung der Haushaltsuntreue und zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher MittelBundestag Drucksachen · 5. Juni 2018
- 2. 20/9394 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Haushaltsuntreue und zur Sicherung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher MittelBundestag Drucksachen · 16. November 2023