(1) Neue Tätigkeitsarten, mit denen Expositionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können, müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder sonstigen Nutzens gegen die möglicherweise von ihnen ausgehende gesundheitliche Beeinträchtigung gerechtfertigt sein. Bei der Rechtfertigung sind die berufliche Exposition, die Exposition der Bevölkerung und die medizinische Exposition zu berücksichtigen. Expositionen durch die Anwendung am Menschen sind nach Maßgabe des § 83 Absatz 2 zu berücksichtigen.
(2) Die Rechtfertigung bestehender Tätigkeitsarten kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die Auswirkungen der Tätigkeit oder wesentliche neue Informationen über andere Verfahren und Techniken vorliegen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Tätigkeitsarten nicht gerechtfertigt sind.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 18/11622 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung - Drucksache 18/11241 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 19/18500 - Unterrichtung: Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung im Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 8. April 2020
- 3. 19/26943 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des StrahlenschutzgesetzesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 4. 20/6100 - Unterrichtung: Bericht zur Evaluierung des Notfallmanagementsystems gemäß Artikel 31a des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender StrahlungBundestag Drucksachen · 16. März 2023